Erbschaft

Erbschaftssteuer – Schenkungssteuer

Beim Tod eines Menschen geht dessen Vermögen, auch Nachlass oder Erbschaft genannt, auf die Hinterbliebenen über. Dieser Vermögensübergang aufgrund des Todesfalls ist steuerpflichtig und unterliegt der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Um unerwartete Belastungen zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit den entsprechenden Regelungen vertraut zu machen.

Als Erwerb von Todes wegen gelten unter anderem:

  • der Erwerb durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder vertraglicher Erbfolge,
  • der Erwerb durch Vermächtnis oder durch einen geltend gemachten Pflichtteilanspruch, einschließlich Abfindungen für den Verzicht auf diesen Anspruch,
  • der Erwerb aus Verträgen, die der Erblasser zugunsten seines Ehepartners oder anderer Personen abgeschlossen hat, etwa zur Übertragung von Versicherungsansprüchen oder Sparguthaben.

Besteuert wird dabei nicht der gesamte Nachlass des Erblassers, sondern der Anteil, den jeder Empfänger individuell erhält. Bei mehreren Erben muss jeder den ihm zustehenden Bruchteil – seine Erbquote – versteuern.

Steuerklassen

Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I

  1. Der Ehegatte und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  2. die Kinder und Stiefkinder,
  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder (also Enkel, Urenkel usw.),
  4. die Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen.

Steuerklasse II

  1. Die Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also bei Schenkungen),
  2. die Geschwister,
  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (also Neffen und Nichten und deren Kinder),
  4. die Stiefeltern,
  5. die Schwiegerkinder,
  6. die Schwiegereltern,
  7. der geschiedene Ehegatte.

Steuerklasse III

  1. Alle übrigen Erwerber

Persönliche Freibeträge

Steuerklasse I  
Ehegatten und Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder 400.000 EUR
zusätzlicher Versorgungsbetrag  
  - für Ehegatten bis 256.000 EUR
  - für Kinder bis 52.000 EUR (je nach Alter)
Eltern und Großeltern 100.000 EUR
   
Steuerklasse II 20.000 EUR
   
Steuerklasse III 20.000 EUR