Gesetzliche Erbfolge:

Fragen der Nachlassregelung – Beispiele für die Aufteilung einer Erbschaft

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Hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament verfasst und zu Lebzeiten keinen Erbvertrag abgeschlossen, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge in Kraft. In diesem Fall regeln die gesetzlichen Bestimmungen, wer als Erbe in welcher Reihenfolge berücksichtigt wird.

Damit die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, darf kein Ehevertrag vorliegen, der den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgeändert hat. In solchen Fällen gelten die besonderen Regelungen des vereinbarten Güterstands.

1. Ehepaar mit Kindern – der Ehemann stirbt.
Erbteile: Ehefrau 1/2, bei 2 Kindern jedes Kind 1/4.

2. Ehepaar mit 3 Kindern, Ehemann ist schon verstorben. Jetzt stirbt die Ehefrau.
Erbteile: Sind 3 Kinder vorhanden, erben sie jeder 1/3. Eltern der Ehefrau erben nichts.

3. Ehepaar ist kinderlos – der Ehemann stirbt. Ehefrau und Geschwister des Ehemannes leben.
Erbteile: Die Ehefrau erbt 3/4, die Eltern des Ehemannes je 1/8. Geschwister des Ehemannes erben nichts.

4. Single stirbt, ein Elternteil lebt noch – außerdem leben noch vier Geschwister.
Erbteile: Der Elternteil erbt 50 %, die vier Geschwister je 1/8.

1. Erbfall und Erbfolge

Das Erbrecht regelt, wie die Rechte und Pflichten eines Verstorbenen auf andere Personen übergehen. Der Verstorbene wird als Erblasser bezeichnet, sein Tod als Erbfall, und das vererbliche Vermögen nennt man Nachlass oder Erbschaft. Die Erbschaft geht mit dem Erbfall automatisch auf die Erben über, ohne dass diese sie ausdrücklich annehmen müssen. Es steht ihnen jedoch frei, das Erbe auszuschlagen, falls sie die Erbeigenschaft nicht antreten möchten.

Grundregeln der gesetzlichen Erbfolge:

  • Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt, schließt er alle Verwandten der nachfolgenden Ordnungen von der Erbschaft aus.
  • Innerhalb der ersten drei Ordnungen wird die Erbfolge nach Stämmen und Linien ermittelt: In der 1. Ordnung schließen nähere Abkömmlinge entferntere aus. In der 2. und 3. Ordnung schließen lebende Eltern ihre Abkömmlinge aus. Fällt ein Elternteil fort, treten die Kinder an dessen Stelle.

Erbengemeinschaft und Alleinerbe:

  • Erbt nur eine Person, spricht man von einem Alleinerben.
  • Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, bei der der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen wird. Miterben können zwar ihren Anteil am Nachlass veräußern, jedoch nicht einzelne Nachlassgegenstände. Den übrigen Miterben steht in diesem Fall ein Vorkaufsrecht zu. Die Gemeinschaft bleibt bestehen, bis die Erbengemeinschaft aufgelöst wird – ein Recht, das jeder Erbe jederzeit verlangen kann.

Gewillkürte und gesetzliche Erbfolge:

Jeder hat das Recht, durch ein Testament oder einen Erbvertrag seine Erben selbst zu bestimmen. Gibt es keine letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass das Vermögen des Erblassers bei Ehegatten und Blutsverwandten verbleibt. Allerdings bevorzugen viele Ehepaare, die gesetzliche Erbfolge zu verändern: Häufig setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder erben. Dies wird meist in einem gemeinschaftlichen Testament festgehalten.

Insgesamt bietet das Erbrecht Möglichkeiten, den Nachlass individuell zu gestalten, um persönliche Wünsche zu berücksichtigen und Klarheit für die Hinterbliebenen zu schaffen.

2. Die gesetzliche Erbfolge

Hat der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen – also weder ein Testament noch einen Erbvertrag – hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hierbei sind in erster Linie die Blutsverwandten des Erblassers erbberechtigt. Neben oder in bestimmten Fällen sogar vor ihnen erbt der überlebende Ehegatte.

Besondere Regelungen gelten:

  • bei Adoptionsverhältnissen,
  • für nichteheliche Kinder.

Sollte zum Zeitpunkt des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte existieren, geht das Erbe an den Staat über.

3. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Nach dem Familienrecht gelten als verwandt diejenigen Personen, die entweder direkt voneinander abstammen oder von derselben dritten Person abstammen. Um als Erbe infrage zu kommen, muss eine Person zum Zeitpunkt des Erbfalls leben. Sollte ein Nachkomme des Erblassers bereits gezeugt worden sein, aber vor dem Erbfall noch nicht geboren sein, gilt das Kind dennoch als vor dem Erbfall geboren, wenn es lebend zur Welt kommt.

Die gesetzliche Erbfolge folgt einer Erbordnung, wobei die Anzahl der Ordnungen unbeschränkt ist. Ein Verwandter wird nur dann zur Erbfolge berufen, wenn es keine Verwandten einer höheren Ordnungsstufe mehr gibt. Die Verwandten des Erblassers erben daher nicht in jedem Fall und nicht immer gleichmäßig. Der Anteil des Erbes ist zudem davon abhängig, ob der Erblasser verheiratet war oder nicht. Die Reihenfolge und der Personenkreis der verschiedenen Erbordnungen sind:

  1. Erben der ersten Ordnung:
    Zu den Erben der ersten Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Kindeskinder. Diese erben zu gleichen Teilen. Lebt ein Kind des Erblassers zur Zeit des Erbfalls, so schließen dessen eigene Abkömmlinge das Kind aus. Ein verstorbenes Kind wird durch seine eigenen Nachkommen ersetzt, die den Anteil des Verstorbenen erben.
  2. Erben der zweiten Ordnung:
    Dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (z.B. Geschwister, Neffen, Nichten). Leben beide Elternteile, erben sie zu gleichen Teilen. Wenn ein Elternteil verstorben ist, tritt dessen Abkömmling an seine Stelle. Fehlen Abkömmlinge, erbt der überlebende Elternteil allein.
  3. Erben der dritten Ordnung:
    Hierzu zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Vettern, Kusinen). Leben noch alle Großeltern, erben sie zu gleichen Teilen. Wenn ein Großelternteil verstorben ist, übernimmt dessen Nachkomme.
  4. Erben der vierten Ordnung:
    Dies sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  5. Erben der fünften und weiteren Ordnungen:
    Die Erben dieser Ordnung sind die entfernten Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

4. Der Erbanspruch bei nichtehelichen Kindern

Seit dem 1. Juli 1970 gelten für nichteheliche Kinder und deren Abkömmlinge, die zuvor nur mit der Mutter und deren Familie verwandt waren, im Verhältnis zum Vater und dessen Verwandten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang einige besondere Regelungen, die beachtet werden müssen:

Alleinerbe des nichtehelichen Kindes:
Ist das nichteheliche Kind der einzige Erbe, so erbt es allein und schließt damit eventuelle Erben aus höheren Ordnungen aus. Das nichteheliche Kind wird jedoch nicht Miterbe in der Erbengemeinschaft, die der Vater mit seinen ehelichen Abkömmlingen und seiner Witwe bildet. Stattdessen erhält es einen Erbersatzanspruch, der dem Wert seines Erbteils entspricht. Dieser Anspruch ist eine Geldforderung gegen die übrigen Erben und muss ähnlich wie ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden.

Erbersatzanspruch des Vaters:
Eine ähnliche Regelung gilt auch umgekehrt: Bei Tod des nichtehelichen Kindes oder dessen Abkömmlingen können der Vater und seine Verwandten ebenfalls einen Erbersatzanspruch geltend machen, anstelle des regulären Erbteils.

Vorzeitiger Erbausgleich:
Hat das nichteheliche Kind mit seinem Vater eine Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich getroffen oder wurde ihm durch rechtskräftiges Urteil ein solcher zugesprochen, so zählt es beim Tod des Vaters oder dessen Verwandten zu den gesetzlichen Erben. In diesem Fall ist das Kind nicht pflichtteilsberechtigt. Diese Regelung gilt auch beim Tod von Verwandten väterlicherseits.

Diese besonderen Bestimmungen gewährleisten, dass nichteheliche Kinder im Erbfall gleiche Rechte wie eheliche Kinder erhalten, aber auch bestimmte Ausnahmen und Ausgleichsansprüche bestehen, die individuell geregelt werden können.

5. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten

a) Allgemeine Grundsätze

Das Erbrecht der Ehegatten besteht neben dem der Verwandten. Voraussetzung für das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist das Bestehen einer gültigen Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der überlebende Ehegatte wird entweder unbeschränkter Erbe oder, wenn er neben anderen erbberechtigten Verwandten steht, Miterbe. Er kann über seinen Erbteil im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei verfügen und ist nicht verpflichtet, diesen an die Kinder oder andere Familienmitglieder weiterzugeben.

Der Umfang des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten richtet sich nach dem Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung) und den Verwandten, die neben ihm erbberechtigt sind. Kein gesetzliches Erbrecht besteht, wenn die Ehe ungültig war oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst wurde. Auch wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder die Voraussetzungen einer Ehescheidung vor dem Tod gegeben waren, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen.

Wenn der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung (Kinder) erbt, erhält er ein Viertel des Erbes.

Bei Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) oder Großeltern beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten die Hälfte der Erbschaft.

Wenn keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehegatte allein.

Der überlebende Ehegatte hat auch Anspruch auf bestimmte Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, die nicht auf den Erbteil angerechnet werden, wobei die Gegenstände des ehelichen Haushalts nur insoweit beansprucht werden können, wie sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.

b) Besonderheiten bei Zugewinngemeinschaft

Bei Zugewinngemeinschaft im gesetzlichen Güterstand des Erblassers erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft. Diese Regelung dient der pauschalen Abgeltung des Zugewinns, unabhängig davon, ob während der Ehe tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde.

c) Besonderheiten bei Gütertrennung

Bei Gütertrennung und der Erbfolge durch den überlebenden Ehegatten sowie einem oder zwei Kindern des Erblassers, erben der Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen. Falls mehr als zwei Kinder vorhanden sind, erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, und die verbleibenden drei Viertel werden gleichmäßig unter den Kindern aufgeteilt.

d) Besonderheiten der Gütergemeinschaft

Bei Gütergemeinschaft, die durch notariellen Erbvertrag vereinbart wurde, erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, da ihm bereits die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens gehört. Der überlebende Ehegatte behält seine Hälfte des Gesamtvermögens und erbt zusätzlich ein Viertel der anderen Hälfte, was insgesamt fünf Achtel des Gesamtvermögens ergibt. Die Kinder des Erblassers erben drei Achtel des Gesamtvermögens.

Quelle: https://www.bestatter.de